Information
Hier können Sie Informationen zu folgenden Themen finden:
1. Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
2. Entlastungsbetrag
3. Pflegehilfsmittel
4. Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad
5. Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
6. Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger
7. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
8. Die Pflegestärkungsgesetze – Alle Leistungen zum Nachschlagen
9. Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
1. Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.
Stufen der Pflegegrade | Pflegegeld (Pflege zu Hause durch Angehörige) | Sachleistung (Pflege zu Hause durch einen Pflegedienst) | Entlastungsbetrag (ambulant)* (Hilfen im Alltag) | Leistungsbetrag (vollstationär)(Pflege in einer stationären Wohnform) |
PG 1 | – | – | 125 Euro | – |
PG 2 | 316 Euro | 689 Euro | 125 Euro | 770 Euro |
PG 3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 125 Euro | 1.262 Euro |
PG 4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 125 Euro | 1.775 Euro |
PG 5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 125 Euro | 2.005 Euro |
2. Entlastungsbeitrag
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden, am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
3. Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftigkeit in Graden | max. Leistungen (pro Monat) |
Pflegegrad 1 | 40 Euro |
Pflegegrad 2-5 | 40 Euro |
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
- technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem,
- zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.
Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.
4. Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad
Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz geschlossen.
Seit dem 1. Januar 2016 gelten erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe und es gilt ein neuer Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte erhalten erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bestehen und von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre sind, oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.
Reichen diese Leistungen nicht aus, können Versicherte eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.
5. Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?
Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.
Pflegebedürftigkeit in Graden | max. Leistungen (pro Monat) |
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2-5 | 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Können Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden?
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?
Ja. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
RECHENBEISPIEL: Anteiliges Pflegegeld bei Verhinderungspflege
Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 728 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatz¬pflege wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 728 Euro). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 157,73 Euro gezahlt (50 Prozent von 728 Euro = 364 Euro x 13/30 = 157,73 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.
6. Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger
Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, Beratungseinsätze abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Was ist ein Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege
Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind. Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.
Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.
Obwohl der Beratungseinsatz verpflichtend ist, sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen Beratungseinsatz als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.
Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen
Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeldbeziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Wie oft muss der Beratungseinsatz abgerufen werden?
Seit 01.01.2017 gibt es keine Pflegestufen mehr sondern nur noch Pflegegrade. Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden
Pflegende Angehörige, die durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, sind nicht verpflichtet, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.
Auch wenn ein Pflegedienst regelmäßig zur Unterstützung kommt, benötigen doch viele Angehörige auch hier eine weiterführende Beratung zur Pflege.
Die Pflegedienstmitarbeiter/Beratungspersonen können Sie dann beraten und Sie auch entsprechend schulen. Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes die Pflegeversicherung.
Anspruch auf Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1
Menschen mit Pflegegrad 1 haben prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen Anspruch auf einen Beratungseinsatz, müssen diesen aber NICHT in Anspruch nehmen.
Im Gegensatz zu den Pflegegeldempfängern der Pflegegrade 2 bis 5 ist das Abrufen des Beratungseinsatzes bei Pflegegrad 1 also freiwillig.
Extra-Tipp:
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.
Warum ist der Beratungseinsatz verpflichtend
Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 soll zum einen den Pflegebedürftigen schützen und zum anderen die Pflegeperson unterstützen.
Die Pflegekasse möchte sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt und nicht vernachlässigt wird.
Über einen Beratungseinsatz kann auch auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam gemacht und diese behoben werden.
Wird bei einem Beratungseinsatz festgestellt, dass in der Pflege schwerwiegende Fehler begangen wurden oder der pflegebedürftige Mensch vernachlässigt wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld in eine Pflegesachleistung umwandeln.
Das bedeutet, dass die Pflege zusätzlich durch einen Pflegedienst mit ausgeführt wird und der Pflegegeldbezug somit teilweise oder ganz entfällt.
7. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese wurden zum 1. Januar 2015 deutlich angehoben. Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.
Pflegebedürftigkeit in Graden | max. Zuschuss je Maßnahme |
Pflegegrad 1 | 4.000 Euro |
Pflegegrad 1 (wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen) | 16.000 Euro |
Pflegegrad 2-5 | 4.000 Euro |
Pflegegrad 2-5 (wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) | 16.000 Euro |
8. Die Pflegestärkungsgesetze – Alle Leistungen zum Nachschlagen
→ Dokument „PSG – Alle Leistungen„
9. Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
→ Die Selbständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit „Fachinformation“